Herbst Buchhaltungsbüro UG Ansbach

Herbst Buchhaltungsbüro UG in Ansbach


Willkommen bei Buchführung aus Passion!

Seit über 30 Jahren befasse ich mich mit dem Thema "Buchführung".

Zunächst als angestellte Buchhalterin in Steuerkanzleien, Handwerksbetrieben und Unternehmen aus der Möbel- und Modebranche. In dieser Zeit bildete ich mich zur Steuerfachwirtin weiter.

Im Jahr 2005 wagte ich den Schritt in die Selbstständigkeit und betreue seitdem Gewerbetreibende und Unternehmen aus verschiedensten Branchen wie z.B. Landwirtschaft, soziale Einrichtungen, Automobile. Ferner arbeite ich seit vielen Jahren für Steuerkanzleien.

Möchten auch Sie von meinem Wissen, meiner Erfahrung und meinen umfangreichen Serviceleistungen profitieren? Sie sind aus dem Landkreis Ansbach? Dann freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.


Auf bald
Ihre Doris Herbst


Die Begriffe Buchhaltung und Buchführung werden als Tätigkeit umgangssprachlich häufig synonym verwendet. In der Betriebswirtschaftslehre bezeichnet der Begriff Buchführung nur die Methodik oder Tätigkeit. Personen, die mit der Buchhaltung betraut sind, werden als Buchhalter bezeichnet. (Quelle: WIKIPEDIA)


Sieht der Gesetzgeber die Buchführungspflicht vor, ist immer die Bilanzierung gemeint. Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer, die gemäß § 1 HGB Kaufleute sind: Eingetragene Kaufleute (e.K.), Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmensgesellschaft (UG). Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende (z. B. Einzelunternehmen oder die GbR) sowie Land- und Forstwirte, deren Gewinn über 60.000 Euro bzw. deren Umsatz über 600.000 Euro liegt, sind ebenfalls zu einer Buchführung verpflichtet.


Für Kleingewerbetreibende, Kleinunternehmer und eingetragene Kaufleute gilt die einfache Gewinnermittlung (EÜR), wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Jahresgewinn 60.000 Euro nicht übersteigt. Die einfache Gewinnermittlung (= Einnahmenüberschussrechnung) gestaltet sich relativ einfach: sie stellt lediglich Einnahmen und Ausgaben gegenüber.


Kleinunternehmer sind Personen, die selbstständig, gewerblich oder freiberuflich tätig sind und folgende Umsatzgrenzen nicht überschreiten: maximal 22.000 Euro im vergangenen Jahr und maximal 50.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr (Stand: 01.01.2020). Sie sind gegenüber dem Finanzamt nicht umsatzsteuerpflichtig und daher auch nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Weiterhin müssen sie keine Vorsteuer bezahlen. Jedoch sollten Kleinunternehmer – ähnlich wie Freiberufler – alle Belege und Rechnungen für eine Buchhaltung aufbewahren.


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Herbst Buchhaltungsbüro UG
Am Finkenbuck 27
91522 Ansbach

Tel: 0981-460 88 93
Fax: 0981-466 25 70
Mobil: 0174-399 95 43
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